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   LG Wuppertal, 16.02.2017 - 21 KLs 27/16 (10 Js 167/16)   

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LG Wuppertal, 16.02.2017 - 21 KLs 27/16 (10 Js 167/16) (https://dejure.org/2017,69592)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 16.02.2017 - 21 KLs 27/16 (10 Js 167/16) (https://dejure.org/2017,69592)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - 21 KLs 27/16 (10 Js 167/16) (https://dejure.org/2017,69592)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    Auszug aus LG Wuppertal, 16.02.2017 - 21 KLs 27/16
    Es hätte nur dann Raum für eine rechtmäßige Inanspruchnahme einer Eilkompetenz durch die vor Ort anwesenden Polizeibeamten gegeben, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Durchsuchungsanordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet hätte (vgl. BVerfGE 103, 142 ff. [154]; BGH, 5. Strafsenat, Az.: 5 StR 546/06, Urteil vom 18.04.2007, juris, Rn. 17 m. w. N.).

    So ist vielmehr - wie auch bei der Prüfung eines Verwertungsverbots bei Verstößen gegen andere Erhebungsvorschriften - davon auszugehen, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist (vgl. BGHSt 44, 243 ff. [249]; BGH 5 StR 546/06, a. a. O., Rn. 20).

    Maßgeblich mit beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des vorliegenden Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird (vgl. BGH 5 StR 546/06, a. a. O., Rn. 20).

    Dann wäre jede andere Lösung als die Annahme eines Beweisverwertungsverbots unerträglich (vgl. BGHSt 31, 304 ff. [308]; BGH, 5 StR 546/06, a. a. O., Rn. 21, m. w. N.).

    Jedoch wiegen im Einzelfall Rechtsverletzungen, die durch das besondere Gewicht der jeweiligen Verletzungshandlung bei grober Verkennung der Rechtslage geprägt sind, besonders schwer und sind Beweismittel über die vorgenannte Konstellation hinaus unverwertbar, weil der Staat auch in solchen Fällen aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage keinen Nutzen ziehen darf (vgl. BGH, 5 StR 546/06, a. a. O., Rn. 23, m. w. N.).

    Gerade im Falle fehlerhafter Wohnungsdurchsuchungen ist dies in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, falls der Richtervorbehalt bewusst umgangen worden ist (vgl. BVerfGE 113, 29 ff. [61]; BGH, 5 StR 546/06, a. a. O., Rn. 24, m. w. N.; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 59. Auflage, 2016, § 98 StPO, Rn. 7).

    Genauso wie es nicht tragbar wäre, bei jeglichem Irrtum der Beamten über die tatsächlichen Voraussetzungen der Gefahr im Verzug oder bei sonstigen weniger gewichtigen Verstößen gegen irgendwelche die Art und Weise der Durchsuchung regelnden Vorschriften auch bei schwerwiegendsten Straftaten ein Verwertungsverbot anzunehmen, wäre es für die Rechtsgemeinschaft und ihre Vorstellung vom Recht unerträglich, wenn der verfassungsrechtlich abgesicherte Schutz der Wohnung samt Richtervorbehalt stets folgenlos sogar willkürlich ausgehebelt werden könnte (vgl. BGH, 5 StR 546/06, a. a. O., Rn. 25).

    Damit würde aber ein wesentliches Erfordernis eines rechtsstaatlichen Ermittlungsverfahrens aufgegeben, dass Beweise nicht unter bewusstem Rechtsbruch oder gleichgewichtiger Rechtsmissachtung erlangt werden dürfen (vgl. insoweit BGH, 5 StR 546/06, a. a. O., Rn. 29, m. w. N.).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus LG Wuppertal, 16.02.2017 - 21 KLs 27/16
    Es hätte nur dann Raum für eine rechtmäßige Inanspruchnahme einer Eilkompetenz durch die vor Ort anwesenden Polizeibeamten gegeben, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Durchsuchungsanordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährdet hätte (vgl. BVerfGE 103, 142 ff. [154]; BGH, 5. Strafsenat, Az.: 5 StR 546/06, Urteil vom 18.04.2007, juris, Rn. 17 m. w. N.).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus LG Wuppertal, 16.02.2017 - 21 KLs 27/16
    Gerade im Falle fehlerhafter Wohnungsdurchsuchungen ist dies in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, falls der Richtervorbehalt bewusst umgangen worden ist (vgl. BVerfGE 113, 29 ff. [61]; BGH, 5 StR 546/06, a. a. O., Rn. 24, m. w. N.; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 59. Auflage, 2016, § 98 StPO, Rn. 7).
  • BGH, 17.03.1983 - 4 StR 640/82

    Unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch die Polizei -

    Auszug aus LG Wuppertal, 16.02.2017 - 21 KLs 27/16
    Dann wäre jede andere Lösung als die Annahme eines Beweisverwertungsverbots unerträglich (vgl. BGHSt 31, 304 ff. [308]; BGH, 5 StR 546/06, a. a. O., Rn. 21, m. w. N.).
  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98

    Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln;

    Auszug aus LG Wuppertal, 16.02.2017 - 21 KLs 27/16
    So ist vielmehr - wie auch bei der Prüfung eines Verwertungsverbots bei Verstößen gegen andere Erhebungsvorschriften - davon auszugehen, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist (vgl. BGHSt 44, 243 ff. [249]; BGH 5 StR 546/06, a. a. O., Rn. 20).
  • LG Wuppertal, 05.06.2019 - 26 KLs 10/19
    Durch Urteil vom 16.02.2017 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal (Az. 21 KLs 27/16) den Angeklagten in dieser Sache von dem Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
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